Allgemeine Geschäftsbedingungen der TeleService Company GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern gemäß § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) und der TeleService Company GmbH (im Folgenden: TeleService). Unternehmer nach § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an. Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, auch wenn die Bestellung des Kunden anders lautende Einschränkungen oder Zusätze enthält und TeleService nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Vertragsgegenstand / Leistungspflichten
2.1 Der Umfang der Leistungen der TeleService bestimmt sich nach dem geschlossenen Vertrag über die vom Kunden gewählten Produkte/Dienstleistungen sowie nach den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und den nachfolgenden Regelungen.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle nach den Vereinbarungen vorgesehenen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Er hat insbesondere die von ihm zu gebenden Informationen sorgfältig und wahrheitsgemäß zu erteilen.
2.3 Angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.4 TeleService ist berechtigt, die Erbringung von vertraglichen Leistungen erst nach Zahlung der vereinbarten und fälligen Entgelte vorzunehmen.
2.5. Überschreitet TeleService eine von ihr angegebene Leistungszeit, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor TeleService schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Nachfrist wiederum nicht eingehalten wird. Die schriftliche Form der Nachfristsetzung kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen und Vertragsnummer hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht.
3 Angebot, Vertragsschluss und Änderungsvorbehalt
3.1 Das Angebot von TeleService richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die Produkte und/oder Dienstleistungen der TeleService können daher nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden.
3.2 Angebote der TeleService, ganz gleich in welcher Form, werden - soweit nichts anderes vereinbart wurde - freibleibend und unverbindlich hinsichtlich Ausführungsart, Preis, Leistungsfrist und Leistungsmöglichkeit abgegeben.
3.3 Mit der Antragstellung erklärt der Kunde verbindlich, das ausgewählte Produkt zu den im Angebot der TeleService bezeichneten Bedingungen bestellen zu wollen. Zugleich versichert der Kunde, kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu sein. Die Kombination verschiedener Aktions-Angebote der TeleService ist nicht zulässig.
4 Preise / Abrechnung / Zahlung
4.1 Das vertragliche Entgelt ist abhängig von den bestellten Diensten und Produkten, die mit den Kunden vereinbart werden. Die Preise ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Sie sind unterteilt in fixe oder variable Einrichtungs-, Service-, Nutzungs-, Support- und Schulungsgebühren.
4.2 TeleService ist berechtigt, im Falle einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes die Entgelte für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Umsatzsteuersatzes entsprechend anzupassen.
4.3 Ändern sich zu einem Zeitpunkt innerhalb des Abrechnungszeitraums die Entgelte oder deren Bestandteile (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer), so erfolgt eine separate Abrechnung des Leistungszeitraumes vom Beginn des Abrechnungszeitraums bis zum Änderungszeitpunkt und des Leistungszeitraumes vom Änderungszeitpunkt bis zum Ende des Abrechnungszeitraums.
4.4 Einwendungen gegen Abrechnungen der TeleService muss der Kunde spätestens acht Wochen nach Versand der jeweiligen Abrechnung erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Rechtsfolge weist TeleService in den Abrechnungen hin.
4.5 Die Zahlung der Entgelte kann durch Lastschrift erfolgen. Der Kunde ermächtigt TeleService, angefallene Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet TeleService eine Rücklastschriftgebühr von 15,00 EUR pro Lastschrift, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
4.6 TeleService wird dem Kunden Rechnungen über fällige Gebühren mindestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug zusenden. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf postalischem Weg. Zusätzlich kann die Rechnung vom Kunden über das Onlineportal eingesehen werden.
4.7 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet TeleService für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
4.8 Im Falle des Zahlungsverzuges kann der gesetzliche Verzugszins als Mindestzins verlangt werden. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.
4.9 Selbst für den Fall, dass TeleService vorleistungspflichtig ist, kann TeleService Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen, wenn ihr eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Dies gilt auch im Falle von Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Zahlung bzw. zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist TeleService berechtigt, unbeschadet ihrer vertraglichen Ansprüche, den Netzzugang zu sperren oder ihre sonstige Leistung zurückzuhalten.
4.10 Gerät der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils des vertraglichen Entgelts oder mit dem Entgelt für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug, ist TeleService berechtigt, die Dienstleistung zu sperren, bis die Rückstände bezahlt sind. TeleService kann ferner den Vertrag fristlos kündigen.
5 Leistungshindernisse
5.1 Alle Leistungen der TeleService werden nur im Rahmen der bestehenden organisatorischen und technischen Möglichkeiten erbracht. TeleService verpflichtet sich jedoch, ihre der Leistungserbringung dienenden Einrichtungen funktionsfähig zu halten, sie dem technischen Fortschritt sowie den allgemeinen Marktverhältnissen anzupassen und ihre Kapazitäten an dem Nutzungsverhalten ihrer Kunden auszurichten.
5.2 Leistungsunterbrechungen oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung von TeleService zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, hat TeleService nicht zu vertreten, es sei denn sie trifft hinsichtlich zumutbarer Vorkehrungen ein Verschulden. Ereignisse in dem vorbezeichneten Sinne sind etwa Streik und Aussperrung, technische Ausfälle bei anderen Betreibern von Telekommunikationsanlagen, -übertragungswegen oder -netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Naturkatastrophen, Gewaltakte Dritter, die missbräuchliche, insbesondere übermäßige Inanspruchnahme der Dienste, das Auftreten von Computerviren sowie behördliche Eingriffe. Soweit TeleService sich zur Erbringung eigener Leistungen Dritter bedient, steht ihre Leistungspflicht unter dem Vorbehalt, dass der vertraglich verpflichtete Dritte richtig und rechtzeitig leistet; ist dies nicht der Fall, wird TeleService den Kunden unverzüglich informieren sowie etwaige für die ausbleibende Leistung bereits geleistete Zahlungen erstatten.
5.3 Führen Ereignisse im Sinne des vorstehenden Absatzes zur dauernden Unmöglichkeit oder zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Leistung, so werden beide Parteien ab dem Eintritt des Ereignisses von der Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung frei. Wird die Leistung nur zeitweise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, die vertraglichen Entgelte entsprechend der Dauer der Unterbrechung und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen zu mindern.
6 Haftung
6.1 TeleService haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. TeleService haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet TeleService jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. TeleService haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von TeleService.
6.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Übernahme einer Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.3 Soweit die dem Kunden zur Verfügung gestellten Endgeräte von TeleService mit der für die Nutzung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Software ausgestattet und fachgerecht konfiguriert wurden, übernimmt TeleService keine Haftung für die Erreichbarkeit und die Funktionsfähigkeit der geschuldeten Dienstleistung sowie für die Einhaltung der vereinbarten Tarife, wenn der Kunde Drittsoftware auf dem Endgerät installiert, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehlfunktion des Geräts nicht auf dessen Eingriff zurückzuführen ist.
6.4 Leistet TeleService aufgrund einer Störungsanzeige durch den Kunden einen Entstörungsdienst und zeigt sich, dass entweder keine Störung vorlag oder die Störung ihre Ursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden hatte (z. B. Bedienungsfehler, Konfigurationsfehler, Mängel der vom Kunden eingesetzten Hardware oder Leitungsverbindung), ist TeleService berechtigt, dem Kunden den entstandenen Personal- und Sachaufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
7 Abtretbarkeit von Ansprüchen/Aufrechnung
7.1 TeleService kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag frühestens zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme, im Übrigen fristlos zu kündigen.
7.2. Der Kunde ist ohne Einwilligung von TeleService nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
7.3. Gegen Forderungen der TeleService kann der Kunde nur mit rechtkräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen.
8 Vertragslaufzeit / Vertragsbeendigung
8.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung über die Laufzeit getroffen wird, hat der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
8.2 Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Zeit oder Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird.
8.3 Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
8.4 Im Falle der von TeleService ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist TeleService berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Entgelte, die der Kunde bei einer fiktiven zeitgleichen fristgerechten Kündigung des Vertrages während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass TeleService überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag. Das Recht der TeleService einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche auch durch Telefax als gewahrt gilt.
9 Datenschutz
TeleService ist zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen darauf angewiesen, die Daten des Kunden und die Daten der übrigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten zu erheben und zu verwenden, damit die Telekommunikationsdienste auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt und sachgemäß angeboten werden können. Rechtsgrundlage dafür sind insbesondere das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Selbstverständlich beachten wir sämtliche gesetzlichen Vorschriften und treffen sämtliche für den Datenschutz und die Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Für das Vertragsverhältnis gelten daher die folgenden Bestimmungen und die gegebenen Erläuterungen der Begriffe und der datenrelevanten Vorgänge:
§ 96 TKG (3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten der Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.
§ 96 TKG (4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
§ 97 TKG (3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach § 113a zu speichern sind. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
9.1 Unter Bestandsdaten versteht man personenbezogene Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses relevant sind. Zur Begründung und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses sind in der Regel Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie Zugangskennungen des Nutzers erforderlich (Bestandsdaten). Diese Daten werden in der Regel in elektronischen Bestellformularen erhoben.
TeleService ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erheben und zu verwenden, soweit die Daten relevant sind, um das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an TeleService Management AG erfolgt nur, wenn ein Gesetz diese Übermittlung ausdrücklich gestattet oder wenn Sie in diese Übermittlung eingewilligt haben. Die Bestandsdaten werden mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht, wenn nicht eine andere gesetzliche Regelung eine darüber hinausgehende Aufbewahrung der Daten vorschreibt.
Der Kunde wird darauf hingewiesen und ist damit einverstanden, dass die TeleService Company GmbH nach näherer Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten des Kunden sowie gegebenenfalls seiner bei der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter erhebt, verarbeitet, nutzt und der TeleService Management AG übermittelt, nur soweit dies für die Begründung des Vertragsverhältnisses, die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sowie die Abrechnung erforderlich oder sonst nach Rechtsvorschriften zulässig ist. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden diese Daten mit Ablauf des auf die Auflösung folgenden Kalenderjahres gelöscht.
9.2 Unter Verkehrsdaten versteht man Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu den Verkehrsdaten zählen die Rufnummer des Anrufers und des angerufenen Anschlusses, Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung, Datenvolumen, Kurzmitteilungen, Mobilbox- und Kurzmitteilungsanwendungen, SIM-Kartennummern, Mobilfunk-Gerätenummern sowie die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste. Die Verkehrsdaten, die TeleService für die Berechnung des Entgelts benötigt, speichert TeleService gemäß der gesetzlichen Vorschriften sechs Monate. Der Kunde ist berechtigt zu entscheiden, ob die Daten vollständig oder unter Kürzung der letzten drei Ziffern gespeichert werden sollen. Soweit der Kunden von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, erfolgt die vollständige Speicherung der Daten. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die Daten grundsätzlich vollständig gelöscht. Nur in Ausnahmefällen, wie z. B. der Klärung von Beanstandungen gegen die Abrechnung, speichert TeleService die Daten länger.
9.3 Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke erforderlich sind (Abrechnungsdaten), werden sie längstens bis zu 6 Monaten nach Versendung der Rechnung gespeichert, darüber hinaus nur, wenn und solange der Nutzer Einwendungen gegen die Rechnung erhebt oder die Rechnung trotz Zahlungsaufforderung nicht bezahlt. Die Vorhaltung von Abrechnungsdaten ist auf 10 Jahre begrenzt und erfolgt in gesondert gesicherten Systemen. Ein Zugriff auf Rechnungsdaten ist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nur bei besonderen Anlässen und auf behördliche Anforderung möglich.
9.4 Daten darf die TeleService Company GmbH an andere Diensteanbieter und die TeleService Management AG übermitteln, soweit dies entweder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung oder zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist.
9.5 Jegliche sonstigen kundenbezogenen Daten werden bei Auflösung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf des auf die Auflösung folgenden Kalenderjahres gelöscht bzw. anonymisiert.
9.6 Die TeleService weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass auch andere Teilnehmer im Internet unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren oder abzuhören.
9.7 Die TeleService setzt technische, organisatorische und betriebliche Sicherheitsmaßnahmen ein, um die jederzeitige Sicherheit von Bestands- und Verkehrsdaten zu gewährleisten und diese vor zufälliger oder vorsätzlicher Manipulation, Verlust oder Zerstörung durch Dritte, die nicht der TeleService-Gruppe zugehörig sind, zu schützen. Die genutzten Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen werden entsprechend dem Stand der Technik fortlaufend verbessert und angepasst.
9.8 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist die TeleService berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von rechtswidrigen Inanspruchnahmen und zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Kunden erforderlich sind. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, ist die TeleService berechtigt, zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an Kommunikationsanlagen die Bestands- und Verbindungsdaten der Beteiligten zu erheben, verarbeiten und nutzen.
9.9 Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen ist die TeleService berechtigt, Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung zu erteilen.
9.10 Die TeleService erteilt dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Auskunft kann auf Verlangen des Kunden auch elektronisch erteilt werden.
9.11 Wenn der Kunde vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat, wird dieser unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch werden dem Kunden auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen, z.B. bei Flatrates, mitgeteilt. Der Kunde kann wählen, ob die einzelnen Verbindungen in dem Nachweis vollständig oder unter Kürzung der letzten drei Ziffern ausgewiesen werden sollen. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist zur Mitteilung der Verkehrsdaten gemäß § 99 TKG die Erklärung des Kunden in Textform erforderlich, dass alle Mitarbeiter darüber informiert worden sind und künftige Mitbenutzer unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beteiligt worden sind oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Der Einzelverbindungsnachweis darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Die Rechnung und – falls beantragt – der Einzelverbindungsnachweis wird dem Kunden per Post zugesandt. Zusätzlich kann die Rechnung vom Kunden über das Onlineportal eingesehen werden.
§98 TKG (1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat der Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen. Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
10 Bekanntmachung von Referenzen
10.1 TeleService Company hat das Recht, den Kunden und ggf. die Marke(n) des Kunden als Referenz gegenüber anderen Personen, etwa im Rahmen der Internetpräsenz der TeleService Company, aufzuführen. Das Recht der TeleService Company, den Kunden und seine Marke als Referenz zu nennen, gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit sowie Publikationen in Zeitschriften und anderen Medien.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondermögen ist, ist der Sitz der TeleService ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG).
Unterföhring, den 1. Januar 2011